Bauen in Hartenstein

Bauantrag und Baugenehmigung

Sie wollen im VG-Gebiet bauen? Hier erfahren Sie alles über Bauantrag und Baugenehmigung.

 

Wann benötige ich eine Baugenehmigung?

Grundsätzlich brauchen Sie für die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer Anlage eine Genehmigung. Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist. Eine Genehmigungsfreistellung ist möglich, wenn

 

  • das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt,
  • den Festsetzungen des Bebauungsplans vollständig entspricht,
  • mit sonstigen örtlichen Bauvorschriften im Einklang steht,
  • die Erschließung gesichert ist,
  • die bauliche Anlage kein Sonderbau ist und 
  • die Gemeinde nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt. 

 

Welche Unterlagen werden benötigt? Wo ist der Bauantrag einzureichen?

Eine Baugenehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Hierfür sind die amtlichen Bauvordrucke zu verwenden. Der Bauantrag ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der VG Velden dreifach einzureichen (ein Exemplar erhalten Sie mit der Genehmigung, die beiden anderen verbleiben bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde). Neben dem eigentlichen Antragsformular sind im Regelfall

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung und
  • Angaben über Grundstücksentwässerung, Wasserversorgung und straßenmäßige Erschließung vorzulegen.

 

Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen wie Abstandsflächenübernahmeerklärung, Abweichungsantrag, Freiflächengestaltungsplan oder Baumbestandserklärung erforderlich sein; hierzu erteilt Ihre Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Nürnberger Land Auskunft. Die Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein, der Sie bei der Planung entsprechend beraten kann. Wer Entwurfsverfasser ist, können Sie in unserem Informationsblatt zur Bauvorlageberechtigung nachlesen.

 

Welche Unterlagen für welches Bauvorhaben ?

 

Welche Unterlagen sind bei der sogenannten Genehmigungsfreistellung einzureichen?

Auch bei genehmigungsfreigestellten Vorhaben verwenden Sie das Bauantragsformular.

 

Müssen die Nachbarn beteiligt werden?

Bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben müssen Sie den Eigentümern der benachbarten Grundstücke den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorlegen. Unterschreiben diese nicht, hat dies keine Auswirkung auf die Erteilung der Baugenehmigung.

Bei einem genehmigungsfreigestellten Vorhaben müssen Sie Ihre Nachbarn von dem Bauvorhaben lediglich benachrichtigen.

 

Wie geht es mit Ihrem Bauantrag weiter? Was prüft die Bauaufsichtsbehörde?

Die Gemeinde leitet Ihre Unterlagen an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weiter. Wo es erforderlich ist, erteilt sie ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. Dies heißt jedoch nicht, dass Ihr Vorhaben genehmigt wurde oder tatsächlich genehmigungsfähig ist. Dies zu prüfen ist Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird nur ein Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen geprüft. Im Übrigen sind Sie als Bauherr gemeinsam mit Ihrem Entwurfsverfasser für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen verantwortlich

 

Wann dürfen Sie mit dem Bau beginnen?

Die Voraussetzungen für den Baubeginn sind abhängig davon, ob Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, verfahrensfrei oder genehmigungsfreigestellt ist.

 

Was versteht man unter einem Vorbescheid?

Über einen Vorbescheid können Sie vorab wichtige Fragen Ihres Bauvorhabens verbindlich klären lassen, so beispielsweise die Bebaubarkeit des Grundstücks und Art und Maß der baulichen Nutzung. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Während der Geltungsdauer des Vorbescheids können in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren die geklärten Fragen nicht abweichend beurteilt werden. Wichtig ist, dass Sie eine konkrete Einzelfrage stellen, die mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. Nur so ist die Bindungswirkung des Vorbescheids für ein späteres Baugenehmigungsverfahren gewährleistet.

Für den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids ist das Bauantragsformular zu verwenden.

 

Wann muss ein Antrag auf Erteilung von Abweichungen und Befreiungen gestellt werden?

Wenn bei Ihrem Bauvorhaben von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von bauordnungsrechtlichen Anforderungen abgewichen werden soll, ist zusammen mit dem Bauantrag bei der zuständigen Gemeinde ein Abweichungsantrag zu stellen. Eine Abweichung bzw. Befreiung kann jedoch nur in begründeten Einzelfällen erteilt werden, wenn dies mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Bedarf Ihr Vorhaben keiner Baugenehmigung, werden jedoch bauordnungsrechtliche Vorschriften oder Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht eingehalten werden, ist bei der Gemeinde ein isolierter Antrag auf Abweichung beziehungsweise Befreiung zu stellen.